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Synopse aller Änderungen der VFBAZV am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 1 der 1. VFBAZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VFBAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VFBAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
VFBAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.01.2009 BGBl. I S. 42
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Höhe des Zuweisungssatzes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 50 Prozent.

(Text neue Fassung)

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent.

§ 3 Zahlverfahren


vorherige Änderung

(1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals. Abweichend davon erfolgt die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages für das erste und das zweite Quartal 2008 innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.



(1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals.

(2) Die weiteren Einzelheiten des Zahlverfahrens vereinbaren die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Bundesbank.