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§ 8 - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.04.2009, abweichend gelten die §§ 25 und 50 ab 20.06.2008; FNA: 2030-1-9 Beamte
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§ 8 Ernennung



(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,

2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),

3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder

4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit", „auf Probe", „auf Widerruf", „als Ehrenbeamtin" oder „als Ehrenbeamter" oder „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,

2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und

3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.



 

Zitierungen von § 8 BeamtStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BeamtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BeamtStG Nichtigkeit der Ernennung (vom 07.07.2021)
... Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen ...