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§ 9 - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.04.2009, abweichend gelten die §§ 25 und 50 ab 20.06.2008; FNA: 2030-1-9 Beamte
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§ 9 Kriterien der Ernennung



Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.



 

Zitierungen von § 9 BeamtStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BeamtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009)
... Richter entsprechend." 2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4" ersetzt.  ... 12 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) ... § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4" und die Angabe ... 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4" und die Angabe „§ 9 Abs. 11 Satz 2" durch die Angabe ... 4 bis 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4" und die Angabe „§ 9 Abs. 11 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 11" ersetzt. b) In ... 8 Satz 4" und die Angabe „§ 9 Abs. 11 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 11" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „und dessen ... oder zu Wehrübungen verzögert wird" gestrichen und die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4" ersetzt.  ... gestrichen und die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4" ersetzt. 4. § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:  ... „(3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und ...