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§ 15 - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.04.2009, abweichend gelten die §§ 25 und 50 ab 20.06.2008; FNA: 2030-1-9 Beamte
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§ 15 Versetzung



(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) 1Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. 2Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. 3Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) 1Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. 2Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.



 

Zitierungen von § 15 BeamtStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BeamtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 BeamtStG Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
... von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines ...