(1) 1Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
- den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
- 2.
- nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
- 3.
- dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
- 4.
- die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
- 5.
- nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist
§ 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
- wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
- 2.
- wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
- 3.
- wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist
§ 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.
(4) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. 2Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232