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Änderung § 27 BeamtStG vom 07.07.2021

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§ 27 BeamtStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 27 BeamtStG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(Text neue Fassung)

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) 1 Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. 2 Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.




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