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Änderung § 46 BeamtStG vom 01.01.2018

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§ 46 BeamtStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 46 BeamtStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Mutterschutz und Elternzeit


(Text alte Fassung)

Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.

(Text neue Fassung)

Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.


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