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Änderung § 35 BeamtStG vom 07.12.2018

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§ 35 BeamtStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 35 BeamtStG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Weisungsgebundenheit


(Text neue Fassung)

§ 35 Folgepflicht


vorherige Änderung

1 Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. 2 Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. 3 Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.



(1) 1 Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. 2 Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. 3 Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.