BeamtStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | BeamtStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Mutterschutz und Elternzeit | |
(Text alte Fassung) Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten. | (Text neue Fassung) Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten. |