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Synopse aller Änderungen des BeamtStG am 15.06.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2017 durch Artikel 2 des BGVerhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeamtStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
BeamtStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2017 geltenden Fassung | BeamtStG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten | |
(Text alte Fassung) 1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. | (Text neue Fassung) 1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 4 Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8252/v206282-2017-06-15.htm