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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie (ProzManAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1052 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 42 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 26.06.2008; FNA: 806-22-6-18 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager - Produktionstechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin - Produktionstechnologie nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, Produktionsprozesse planen, gestalten, implementieren, sichern und optimieren sowie Führungsaufgaben wahrnehmen zu können.

(3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und der Qualität

1.
das Prozessmanagement für die Produktion und damit verbundene Innovations- und Verbesserungsvorhaben, einschließlich Klären und Festlegen von Prozesszielen, Identifizieren und Analysieren von Prozessen und Potentialen, Initiieren, Steuern und Umsetzen der Vorhaben, Disponieren und Steuern von Prozessressourcen, Veranlassen von Prozessüberwachungen, -prüfungen und -bewertungen sowie

2.
das Projektmanagement für komplexe Projekte in der Produktion, einschließlich Planen von Projekten und Kosten, Vorgeben der Rahmenbedingungen, Zusammenstellen der Projektteams, Steuern der Projektabläufe, Erstellen von Abschlussberichten und Dokumentationen

in Zusammenhang mit den in den folgenden Prozessphasen genannten Aufgaben durchführen zu können:

1.
Produkt- und Prozesskonzeption:

Analysieren von Vorgaben und Lastenhefte für Produkt- und Produktionskonzepte, Entwickeln und Bewerten von Ideen für neue Produktionsprozesse, Beraten hinsichtlich produktionsgerechter Produktgestaltung, Entwickeln von Prozesskonzepten, Mitarbeit an Ressourcen- und Logistikkonzepten, Formulieren von Pflichtenheften, Freigeben von Entwurfsergebnissen,

2.
Prozessentwicklung:

Entwickeln neuer Produktionsprozesse, Prüfmethoden und -abläufe, Gestalten des Layout von Produktionsbereichen, Erstellen der Konzeption für Produktionsanlagen und -mittel, Gestalten von Arbeitssystemen und Arbeitsplätzen, Einsetzen von Simulationstechniken, Gestalten von Beschaffungs- und Logistikprozessen, Beurteilen der Leistungserstellung hinsichtlich Eigenproduktion oder Fremdvergabe, Beteiligen von betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen bei der Prozessentwicklung, Freigeben von Entwicklungsergebnissen,

3.
Prozessimplementierung, Produktionsanlauf:

Entwickeln von Einführungs- und Anlaufkonzepten, Einbinden von Steuerungs- und Kommunikationssystemen, Planen und Steuern der Muster-, der Vorserien- und Nullserienproduktion, Bestätigen des Prozesskonzepts, Verfolgen von Prozessindikatoren, Sichern und Optimieren der Prozessstabilität, Bewerten von Leistungs-, Qualitäts-, Kosten- und Terminrisiken, Fixieren der Prozesse, Erteilen von Freigaben, Übergeben an den Kunden oder an die Produktion,

4.
Produktionsplanung und -steuerung:

Analysieren und Planen von Produktionsaufträgen, Überwachen der Leistungserbringung, Termine und Qualität, Setzen von Prioritäten bei der Auftragsabwicklung, Sichern der Datenstrukturen und Datenflüsse in der Produktion, Planen, Steuern und Kontrollieren des Budgets, Planen des Personalbedarfs und der Personalentwicklung, Wahrnehmen von Personalführungs- und Personalmanagementaufgaben, Planen, Leiten und Unterstützen von Qualifizierungsprozessen, Evaluieren der Anlagenverfügbarkeit.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ProzManAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProzManAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ProzManAusbV Zulassungsvoraussetzungen (vom 08.12.2017)
... Produktionstechnologie/einer Geprüften Prozessmanagerin - Produktionstechnologie im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Spezialisten in der Produktionstechnologie nach der Anlage ...
Anlage 3 ProzManAusbV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 10 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie
... bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...