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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom 08.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(1) Der Prüfungsteil 'Produktionsprozesse', die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Aus den Situationsaufgaben in dem Prüfungsteil 'Prozessmanagement' sowie aus der Situationsaufgabe und dem situativen Fachgespräch in dem Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist jeweils eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

vorherige Änderung

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
der Bewertung des Prüfungsteils 'Produktionsprozesse',

2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' und

3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(5) 1 Ist die
Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten
Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Produktionsprozesse' sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2. die Benennung, das
nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Prozessmanagement' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3. die Benennung, das
nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,

4.
die Gesamtnote nach Absatz 4 und

5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.

4 Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)