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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSGVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Aufzugsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2009 12. ProdSV § 1, § 2, § 7

Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,

2.
Baustellenaufzüge,

3.
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

4.
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

5.
Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

6.
Schachtförderanlagen,

7.
Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,

8.
in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,

9.
mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,

10.
Zahnradbahnen,

11.
Fahrtreppen und Fahrsteige."

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1)" ein Komma und die Angabe „die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) geändert worden ist," eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führung fortbewegt und bestimmt ist

 
a)
zur Personenbeförderung,

b)
zur Personen- und Güterbeförderung oder

c)
nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht werden."

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung."

3.
§ 7 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GPSGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 22 ProdSNG Änderung der Aufzugsverordnung
... Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt ...