Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060 (Nr. 25); Geltung ab 29.12.2009, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Maschinenverordnung
Artikel 2 Änderung der Aufzugsverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:

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*)
Diese Verordnung dient

1.
der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24),

2.
der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen an die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) und

3.
der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten an die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), die durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden ist.

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Artikel 1 Änderung der Maschinenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2009 9. ProdSV § 1, § 2, § 3, § 4 (neu), § 4, § 5, § 6, § 8 (neu), § 9 (neu), § 10 (neu)

Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:

1.
Maschinen,

2.
auswechselbare Ausrüstungen,

3.
Sicherheitsbauteile,

4.
Lastaufnahmemittel,

5.
Ketten, Seile und Gurte,

6.
abnehmbare Gelenkwellen und

7.
unvollständige Maschinen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

1.
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden,

2.
spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,

3.
speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,

4.
Waffen einschließlich Feuerwaffen,

5.
die folgenden Beförderungsmittel:

a)
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst werden mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

b)
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

c)
Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

d)
ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und

e)
Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen,

6.
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind,

7.
Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden,

8.
Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind,

9.
Schachtförderanlagen,

10.
Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,

11.
elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung fallen:

a)
für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,

b)
Audio- und Videogeräte,

c)
informationstechnische Geräte,

d)
gewöhnliche Büromaschinen,

e)
Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte und

f)
Elektromotoren und

12.
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:

a)
Schalt- und Steuergeräte und

b)
Transformatoren.

(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht."

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Begriffsbestimmungen

1.
Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte.

2.
Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist auch:

a)
eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind,

b)
eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden,

c)
eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist,

d)
eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis c oder von unvollständigen Maschinen nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,

e)
eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist.

3.
Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.

4.
Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,

a)
das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,

b)
das gesondert in den Verkehr gebracht wird,

c)
dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und

d)
das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG.

5.
Ein Lastaufnahmemittel ist ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in den Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile.

6.
Ketten, Seile und Gurte sind für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte.

7.
Eine abnehmbare Gelenkwelle ist ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in den Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Produkt anzusehen.

8.
Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden.

9.
Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft.

10.
Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.

11.
Eine harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation auf Grund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Verfahrens angenommen wurde."

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine

1.
sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,

2.
sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,

3.
insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,

4.
die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,

5.
die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und

6.
die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.

(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.

(4) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätserklärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien, die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.

(5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht."

4.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.

(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.

(3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

1.
das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder

2.
das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder

3.
das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.

(4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

1.
das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder

2.
das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung."

5.
Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 10 ersetzt:

„§ 5 CE-Kennzeichnung

(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CEKennzeichnung richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

(2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen.

(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der zugelassenen Stelle anzufügen.

(5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

1.
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,

2.
die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und

3.
eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.

§ 7 Zugelassene Stellen

(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten sind. Weist der Antragsteller durch eine Akkreditierung nach, dass er die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllt, so wird vermutet, dass er die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren und Maschinengattungen zu benennen.

(2) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung unverzüglich, wenn sie feststellt,

1.
dass die zugelassene Stelle die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG nicht mehr erfüllt oder

2.
ihren Aufgaben in schwerwiegender Weise nicht nachkommt.

Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die beauftragte Stelle.

(3) Stellt eine zugelassene Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht hätte ausgestellt beziehungsweise erteilt werden dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe die von ihr ausgestellte Bescheinigung oder die von ihr erteilte Zulassung aus, widerruft sie oder versieht sie mit Einschränkungen. Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 1 ab, wenn der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet.

(4) Die zugelassene Stelle unterrichtet die für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden, wenn die Bescheinigung oder Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden als erforderlich erweisen könnte.

§ 8 Marktüberwachung

(1) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EGKonformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben beigefügt ist, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

(2) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,

2.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt,

3.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,

4.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden oder

5.
entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,

2.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

3.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt oder

4.
entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt.

§ 10 Übergangsbestimmungen

Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden."

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Artikel 2 Änderung der Aufzugsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2009 12. ProdSV § 1, § 2, § 7

Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,

2.
Baustellenaufzüge,

3.
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

4.
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

5.
Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

6.
Schachtförderanlagen,

7.
Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,

8.
in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,

9.
mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,

10.
Zahnradbahnen,

11.
Fahrtreppen und Fahrsteige."

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1)" ein Komma und die Angabe „die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) geändert worden ist," eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führung fortbewegt und bestimmt ist

 
a)
zur Personenbeförderung,

b)
zur Personen- und Güterbeförderung oder

c)
nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht werden."

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung."

3.
§ 7 wird aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2008 1. ProdSV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6

Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „explosibler" durch das Wort „explosionsfähiger" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)," durch die Angabe „2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10)" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung oder Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch einen Doppelpunkt ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „73/23/EWG" durch die Angabe „2006/95/EG" ersetzt.

3.
§ 4 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe „Abs. 2" ersetzt.

b)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 4" und die Angabe „73/23/EWG" durch die Angabe „2006/95/EG" ersetzt.

5.
§ 6 wird aufgehoben.

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Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2008 10. ProdSV § 1, § 3

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „und Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden," gestrichen.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,".

c)
In Nummer 12 wird die Angabe „1, 6 oder 8 bis 11" durch die Angabe „1 oder 6 bis 10" ersetzt.

d)
In Nummer 13 wird die Angabe „5 und 7" durch die Angabe „5 und 6" ersetzt.

e)
Nach Nummer 14 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

f)
Die Nummern 15 und 16 werden aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Abs. 2 bis 4" gestrichen.

b)
In Absatz 4 werden die Nummern 3 bis 5 durch die folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:

„3. diese als Außenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und, bei Beteiligung der zugelassenen Stelle an der Fertigungskontrolle, der Kennnummer dieser Stelle versehen sind und

4.
diesen eine schriftliche Konformitätserklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, auch nach Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist und

5.
diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen und

6.
die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und

7.
diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist."

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Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen und den Wortlaut der Maschinenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 29. Dezember 2009 in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juni 2008.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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