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§ 5 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

V. v. 15.04.1992 BGBl. I S. 912; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 2129-6-6 Umweltschutz
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§ 5 Ausnahmeregelungen



Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall eine Genehmigung für die Aufbringung von Klärschlamm auf Ackerflächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen.





 

Frühere Fassungen von § 5 AbfKlärV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 19 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2542

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AbfKlärV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKlärV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AbfKlärV Aufbringungsverbote und Beschränkungen (vom 01.03.2010)
... 30 des Bundesnaturschutzgesetzes ist verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 5 vor. (7) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Böden in Zonen I und II von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 19 BNatSchNG Änderung der Klärschlammverordnung
... § 4 Absatz 6 und § 5 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 4 ...