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§ 5 - Raumausstattermeisterverordnung (RaumausMstrV)

V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1087 (Nr. 26); zuletzt geändert durch § 14 V. v. 04.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 239
Geltung ab 01.10.2008; FNA: 7110-3-178 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch



Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,

2.
den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,

3.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.