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Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (1. FZVAusnV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.2008 BGBl. I S. 1091 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.04.2011 BGBl. I S. 549
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 9232-12-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


§ 1



Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen nach § 22a Abs. 1 Nr. 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder die hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe ein Kennzeichen verwenden,

1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder

2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,

soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die Beleuchtungseinrichtung ist mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen zu kennzeichnen.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2008.