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§ 6 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 8053-6-33 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Zertifizierung von Unternehmen



(1) 1Unternehmen dürfen Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nur durchführen, wenn sie eines der nachstehenden Dokumente vorweisen können:

1.
ein nach Absatz 2 ausgestelltes Unternehmenszertifikat,

2.
ein nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Unternehmenszertifikat oder

3.
eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Februar 2017 geltenden Fassung ausgestellte Bescheinigung.

2Dies gilt auch für Unternehmensteile, die diese Tätigkeiten im eigenen Unternehmen unabhängig ausführen.

(2) 1Die zuständige Behörde erteilt Unternehmen, die Tätigkeiten nach Absatz 1 durchführen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008. 2In das Unternehmenszertifikat sind zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 aufgeführten Angaben mindestens folgende Angaben aufzunehmen:

1.
Sitz des Unternehmens,

2.
Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen.

(3) Ein Unternehmen, das ein eingetragener EMAS-Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 4) geändert wurde, in der jeweiligen Fassung ist und Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt, erhält das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen in § 6 Absatz 2 eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben ersichtlich sind.





 

Frühere Fassungen von § 6 ChemKlimaschutzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
vom 14.02.2017 BGBl. I S. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ChemKlimaschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ChemKlimaschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemKlimaschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ChemKlimaschutzV Zertifizierung von Unternehmen (vom 18.02.2017)
... Wirtschaftsraum ausgestelltes Unternehmenszertifikat oder 3. eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Februar 2017 geltenden Fassung ausgestellte Bescheinigung.  ... oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen in § 6 Absatz 2 eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 ...
§ 8 ChemKlimaschutzV Sonstige Betreiberpflichten (vom 18.02.2017)
... erforderliche Bescheinigung oder das erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann. Beauftragt der Betreiber kein anderes Unternehmen, hat er ...
§ 9 ChemKlimaschutzV Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase (vom 18.02.2017)
... genannten Zwecke nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, ... Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann. (4) Absatz 2 gilt bis zum 1. Juli 2017 nicht für den Verkauf an ...
§ 10 ChemKlimaschutzV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.02.2017)
... 3 Abs. 3 eine Klimaanlage befüllt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Tätigkeit ...
§ 12 ChemKlimaschutzV Verfahrensvorschriften (vom 18.02.2017)
... 2 Satz 5 oder 3. Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 1 ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148
Artikel 1 ChemKlimaschutzVÄndV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
... einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Wirtschaftsraum ausgestelltes Unternehmenszertifikat oder 3. eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Februar 2017 geltenden Fassung ausgestellte Bescheinigung.  ... und die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „Voraussetzungen in § 6 Absatz 2 eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) ... erforderliche Bescheinigung oder das erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann. Beauftragt der Betreiber kein anderes Unternehmen, hat er ... Zwecke nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen ... der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann. (4) Absatz 2 gilt bis zum 1. Juli 2017 nicht für den ... 6 wird Nummer 5 und nach der Angabe „Satz 1" werden die Wörter „oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt und wird nach dem Wort ...

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 4 DL-RLUmwUV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
... 5 Absatz 2 Satz 5, 3. Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 1 oder 4. Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung nach § 9 Absatz ...