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§ 11 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 8053-6-33 Sonstige Vorschriften
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§ 11 Straftaten



Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt.





 

Frühere Fassungen von § 11 ChemKlimaschutzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
vom 14.02.2017 BGBl. I S. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ChemKlimaschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ChemKlimaschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemKlimaschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148
Artikel 1 ChemKlimaschutzVÄndV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
... 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 10. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Straftaten Nach § 27 Absatz 1 Nummer ... 10. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Straftaten Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ...