Änderung § 9 ChemKlimaschutzV vom 16.11.2010

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§ 9 ChemKlimaschutzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2010 geltenden Fassung
§ 9 ChemKlimaschutzV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsvorschrift


(1) Eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich, sofern das betroffene Personal

(Text alte Fassung)

1. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechende Ausbildung besitzt und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,

2. im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechende Ausbildung besitzt und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,

(Text neue Fassung)

1. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechende Ausbildung besitzt oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,

2. im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechende Ausbildung besitzt oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,

3. im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,

4. im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,

5. im Falle von Nummer 1 oder Nummer 3 die Sachkunde nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, besitzt.

Sofern das betroffene Personal im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen bereits vor dem 4. Juli 2008 praktische Erfahrungen in Bezug auf die Tätigkeit besitzt, ist eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zum 4. Juli 2010 nicht erforderlich. Im Falle der Rückgewinnung aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen, ist der Nachweis einer nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechenden Ausbildung nicht erforderlich.

(2) Über den 4. Juli 2009 hinaus können die in § 5 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Stellen in begründeten Fällen auf Antrag anstelle der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Sachkundebescheinigungen vorläufige Bescheinigungen ausstellen, wenn der Antragsteller

1. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,

2. im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3

erfüllt. Die vorläufige Bescheinigung ist im Falle des Satzes 1 Nr. 1 auf höchstens bis zum 4. Juli 2011, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 auf höchstens bis zum 4. Juli 2010 zu befristen.

(3) Eine Bescheinigung nach § 6 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich, sofern ein Betrieb bereits vor dem 4. Juli 2008

1. im Falle von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tätigkeiten oder

2. im Falle von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tätigkeiten

ausgeübt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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