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Änderung § 3 ChemKlimaschutzV vom 18.02.2017

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§ 3 ChemKlimaschutzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2017 geltenden Fassung
§ 3 ChemKlimaschutzV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wer ortsfeste Anwendungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 der spezifische Kältemittelverlust der Anwendung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer ortsfeste Einrichtungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

1. im Falle von Kältesätzen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm 1 Prozent

2. im Falle von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 3 Prozent

b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 2 Prozent

c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 1 Prozent

3. im Falle von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 6 Prozent

b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 4 Prozent

c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 2 Prozent

4. im Falle von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 8 Prozent

b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 6 Prozent

c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 4 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Im Falle von bis zum 30. Juni 2008 in Betrieb genommenen Anwendungen müssen die in Satz 1 genannten Grenzwerte erst ab dem 1. Juli 2011 eingehalten werden. 3 Die Betreiber von Anwendungen nach Satz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. Anwendungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als sechs Kilogramm fluorierte Treibhausgase enthalten,

2. Anwendungen im Steinkohlentiefbergbau und vergleichbare Anwendungen unter Tage.

5 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers die in Satz 2 genannte Frist verlängern, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls das Einhalten der Grenzwerte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar ist.

(2) 1 Wer mobile Einrichtungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreibt, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, hat die Einrichtungen mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit zu überprüfen und festgestellte Undichtigkeiten, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 2 Satz 1 gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,

2.
Kühlcontainer.

3 Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind.



2 Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1. Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als sechs Kilogramm fluorierte Treibhausgase enthalten,

2. Einrichtungen im Steinkohlentiefbergbau und vergleichbare Einrichtungen unter Tage.

(2) 1 Wer mobile Einrichtungen betreibt, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, hat die Einrichtungen mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit zu überprüfen. 2 Satz 1 gilt nicht für

1. Kälteanlagen auf Kühllastkraftwagen und -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen,

2.
Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,

3.
Kühlcontainer.

3 Über die Dichtheitsprüfungen nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind. 4 Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Satz 3 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Wer Dienste zur Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen in Fahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 161 S. 12) anbietet, darf solche Klimaanlagen, aus denen eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Menge des Kältemittels entwichen ist, nur mit fluorierten Treibhausgasen befüllen, wenn die Undichtigkeit zuvor beseitigt wurde.

vorherige Änderung

(4) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 3 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.