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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung (MeßEinhGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2008 EinhZeitG § 1, § 3, § 4 (neu), § 5 (neu), § 4, § 7 (neu), § 5, § 6, § 7, § 8, § 9

Das Gesetz über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

(Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Im" die Wörter „amtlichen und" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit zu verwenden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt. Das Gleiche gilt für die in Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgezählten Einheiten im geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von den und in die Mitgliedstaaten, in denen diese Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren, stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr von diesen und in diese Staaten unmittelbar zusammenhängt."

d)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dasselbe gilt für Zeitregelungen, die sich aus der Anwendung anderer Vorschriften und internationaler Übereinkommen ergeben."

3.
In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „verbieten" durch das Wort „regeln" ersetzt.

4.
Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 eingefügt:

„§ 4 Gesetzliche Zeit

(1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.

(2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.

§ 5 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.

(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde."

5.
Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Sie ist eine Bundesoberbehörde.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat

1.
die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzugeben und die dafür benötigten Verfahren weiterzuentwickeln,

2.
die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten,

3.
die Temperaturskala nach der Internationalen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und weiterzugeben,

4.
die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und an die internationalen Prototypen oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen,

5.
die Verfahren bekannt zu machen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und Temperaturskalen, dargestellt werden.

Wirkt sie bei der Erfüllung der unter den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben mit Dritten zusammen, hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu sichern.

(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner

1.
das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens zu betreiben,

2.
Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens vorzunehmen,

3.
den Wissens- und Technologietransfer auf diesem Gebiet zu fördern,

4.
zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen."

6.
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

„§ 7 Kosten für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

(1) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung veranlasst hat. Der mit der Nutzleistung verbundene Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher Wert für die antragstellende Person sind zu berücksichtigen."

7.
Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9.

8.
Der bisherige § 7 wird § 10 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.

9.
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden aufgehoben.


Artikel 2 Änderung des Eichgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2008 EichG § 12, § 13, § 13a, § 15, § 21

Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt".

c)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 (weggefallen)".

2.
§ 12 wird aufgehoben.

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die bisherige Nummer 1 entfällt.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.

4.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25,".

b)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Gesetzes" das Komma gestrichen.

c)
Nummer 4 wird aufgehoben.

5.
§ 15 wird aufgehoben.

6.
In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20 und 23" ersetzt.


Artikel 3 Aufhebung des Zeitgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 12. Juli 2008 ZeitG

Das Zeitgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), geändert durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322), wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Sommerzeitverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2008 SoZV § 1, § 3

Die Sommerzeitverordnung vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1591) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes" durch die Angabe „§ 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

„§ 3

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt."


Artikel 5 Änderung der Einheitenverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2008 EinhV § 1, § 3, § 5

Die Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 2000 (BGBl. I S. 214, 447), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

(Einheitenverordnung - EinhV)".

2.
In § 1 Abs. 1 und 3 sowie in § 3 werden die Wörter „des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen" durch die Wörter „des Einheiten- und Zeitgesetzes" ersetzt.

3.
In § 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes" ersetzt.


Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2008.