Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 11/07 - (zu § 25b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen) (BVerfGE20080528 k.a.Abk.)

B. v. 30.06.2008 BGBl. I S. 1216 (Nr. 28)
Geltung ab 12.07.2008; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 25b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels I des Gesetzes vom 20. April 1999 (Nordrhein-Westfälisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 148) und in allen folgenden Fassungen ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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