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Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung (1. KrimLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322 (Nr. 30); Geltung ab 30.09.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 30. September 2007 KrimLV § 17, § 19a (neu), § 22, § 22a (neu), § 23, § 24, § 25, § 26, § 33

Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 19a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende".

c)
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende".

d)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen".

2.
§ 17 wird aufgehoben.

3.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„§ 19a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende

(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 für den gehobenen Kriminaldienst sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt."

4.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement" (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten."

5.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende

(1) Für den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement" (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58).

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. Die Wahrnehmung von Lehraufgaben kann durch bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte erfolgen. Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt."

6.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

(2) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung -Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006."

7.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „mündlichen Teil" die Wörter „sowie einer körperlichen Tauglichkeitsprüfung" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Von den Beisitzenden müssen mindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen."

cc)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die Auswahlkommission" ersetzt.

8.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40." durch die Angabe „45." ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006."

9.
In § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „40." durch die Angabe „45." ersetzt.

10.
§ 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Übergangsvorschrift

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 in den höheren Kriminaldienst des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 2



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Kriminal-Laufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2007 in Kraft.