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Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (2. ChemVerbotsVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 26. Juli 2008 ChemVerbotsV § 3, § 4, § 7

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat,".

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Abgabe von nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen (CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent und den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die einer der in Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können."

cc)
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Abweichend von Satz 3 ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich bei der Abgabe von

1.
Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und den in Satz 2 genannten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen,

2.
Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),

3.
Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),

4.
Kaliumperchlorat (CAS-Nummer 7778-74-7),

5.
Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7),

6.
Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),

7.
Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),

8.
Natriumperchlorat (CAS-Nummer 7601-89-0),

9.
Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-Nummer 7722-84-1)."

dd)
Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht

1.
für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie

2.
für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Wörter „und § 3 Abs. 1 Satz 4" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerber" die Wörter „oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „nur" gestrichen und das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,".

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Angabe „und § 3 Abs. 1 Satz 4" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Abgabe" die Wörter „von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1" eingefügt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,".

b)
In Absatz 3 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2008 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.