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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik (KarInstTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1442 (Nr. 32); aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-100 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Messen, Prüfen und Einstellen,

14.
Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be- und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,

15.
Aufbereiten und Schützen von Oberflächen,

16.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen,

17.
Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen, Aufbauten und Fahrgestellen,

18.
Beurteilen von Schadensumfang, Fehlern, Mängeln und Feststellen von deren Ursachen,

19.
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

20.
Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,

21.
Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 35 Prozent, Teil 2 der Gesellenprüfung mit 65 Prozent gewichtet.


§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit, sowie Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen,

b)
manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken anwenden,

c)
einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Ergebnisprotokoll anfertigen,

d)
elektrische, elektronische, pneumatische oder hydraulische Systeme und Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen prüfen und verbinden und

e)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen

kann;

2.
für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils,

b)
Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;

4.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt werden.


§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Instandhaltungstechnik,

3.
Funktionsanalyse und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,

b)
Bauteile und Baugruppen trennen und verbinden,

c)
Störungen in Systemen feststellen, Fehler eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware erstellen sowie

d)
Karosserieschäden aufnehmen und kalkulieren

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche und

b)
Anschließen von elektrischen, elektronischen, pneumatischen oder hydraulischen Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisbezogenen Dokumentation;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht und aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufträge analysieren, Lösungen entwickeln und Kunden seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe, einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

4.
die Prüfungszeit beträgt zehn Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
eine Schadensanalyse durchführen, Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie die zulassungsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigen,

b)
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen, die für die Instandhaltung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln und der Werkstoffeigenschaften auswählen,

c)
die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen,

d)
funktionale Zusammenhänge einer Kraftfahrzeugkarosserie und deren Konstruktion darstellen und

e)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung einer Karosserie oder eines Karosseriebauteils unter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen,

b)
die notwendigen mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen oder hydraulischen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen, die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und

c)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem technischen System;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 9 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 11 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 KTAusbV KarTErprobV



Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik



Abschnitt I: Berufliche Grundbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
3/4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
festlegen
b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
4*)   
6Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
4*)
   
7Messen und Prüfen an
Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)
a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
abschätzen
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
5*)   
8Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)
a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Doku-
mentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beur-
teilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachausdrü-
cke anwenden
    
  d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-
tifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
8*)   
9Kommunikation mit inter-
nen und externen Kunden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
rücksichtigen
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be-
achten
d) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
3*)   
10Bedienen von Fahrzeugen
und Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)
a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-
dienung beachten und anwenden
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla-
gen, Maschinen oder Geräten, anwenden
3*)
*
   
11Warten, Prüfen und Ein-
stellen von Fahrzeugen
und Systemen sowie von
Betriebseinrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)
a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
wenden
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar-
beitsschritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
9   
  f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
    
12Montieren, Demontieren
und Instandsetzen von
Bauteilen, Baugruppen
und Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)
a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
legen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und
umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
16   


---

*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren
und Bewerten von
Arbeitsergebnissen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge
auswählen und bereitstellen
c) Bauteile und Werkstoffe nach Verwendungszweck
und Bearbeitungsverfahren auswählen
 3*)  
  d) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitbe-
darfs und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-
zung ermitteln
e) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe im Team planen
und festlegen
f) Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und doku-
mentieren
  3*) 
2 Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)
a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
b) Zuschnitte und Bauteile zur Erläuterung skizzieren
 2*)  
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-
lassung zum Straßenverkehr, sowie Herstellerricht-
linien beachten
d) Fehlersuchanleitungen anwenden, Fehlercodes aus-
werten
e) Prüfprotokolle erstellen und auswerten, technische
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen
f) mit branchenüblicher Software und arbeitsplatzspe-
zifischen Datenverarbeitungssystemen arbeiten so-
wie betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme nutzen
g) Daten pflegen und sichern
  3*) 
3Kommunikation mit inter-
nen und externen Kunden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie
auf Instandhaltungsbedingungen hinweisen
b) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
c) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-
nen entgegennehmen, berücksichtigen und im Be-
trieb weiterleiten
d) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen, Richt-
linien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung
beachten
e) Gespräche mit internen und externen Kunden situa-
tionsgerecht führen
  3*) 
4 Messen, Prüfen und
Einstellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 13)
a) Oberflächen von Hand und mit Hilfsmitteln prüfen
b) zweidimensionale und dreidimensionale Messsys-
teme anwenden
c) elektrische, elektronische, pneumatische und hy-
draulische Fahrzeugsysteme prüfen
d) Mess- und Prüfergebnisse erfassen, dokumentieren,
bewerten und weitergehende Maßnahmen einleiten
 4*)  
e) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck
auswählen und als Prüfmittel einsetzen
f) Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfun-
gen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen
durchführen
g) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen
h) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen
  5*) 
5Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
und Arbeitsqualität beachten und anwenden
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest-
stellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln suchen,
beseitigen und dokumentieren
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
f) Qualitätsmanagementsysteme des Betriebes an-
wenden und zur Sicherung der Qualität beitragen
g) Verfahrensabläufe für betriebsbedingte Rückrufmaß-
nahmen oder Nachbesserungen beachten und ar-
beitsvorbereitende Maßnahmen einleiten
 3*)  
6 Handhaben von Werk-
zeugen und Maschinen,
Be- und Verarbeiten von
Halbzeugen und Bauteilen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung
der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-
wählen
b) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Kühl-
und Schmiermittel zuordnen und anwenden
c) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der
Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
d) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften
und Oberfläche mit Hilfe von Schablonen und An-
reißwerkzeugen anreißen
e) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand
und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen
und schleifen
f) Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen
und trennschleifen, Metalle thermisch trennen
g) Halbzeuge manuell und maschinell umformen, Zu-
schnittslängen bestimmen
h) Schraub- und Nietverbindungen herstellen, Lage-
genauigkeit und Teilefolge beachten
i) Feinbleche durch Umformen fügen
k) Bauteile aus Stahl und Leichtmetallen durch unter-
schiedliche Schweißverfahren heften und fügen
l) Rand- und Flächenversteifungen herstellen
m) Bleche und Profile kalt und warm richten
n) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter
Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen
herstellen
 14  
o) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung
der auftretenden Beanspruchung und der Verarbei-
tungsrichtlinien kleben
p) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoff schweißen
q) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Ober-
flächenbeschaffenheit weich- und hartlöten, Fluss-
mittelrückstände beseitigen
  8 
  r) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichti-
gung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nachar-
beit auswählen, Einstellwerte festlegen
s) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-
tigen
    
7Aufbereiten und Schützen
von Oberflächen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 15)
a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der
Karosserie- und Fahrzeugbauteile feststellen
b) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,
Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbe-
reiten
c) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-
tungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien auftragen
d) Oberflächen polieren
  4 
8Warten, Prüfen und
Einstellen von Fahrzeugen
und Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 16)
a) Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebsein-
richtungen nach Vorgaben durchführen und doku-
mentieren
b) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß, Beschädi-
gung und Funktion prüfen und einstellen
c) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte
für Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie
und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen, Er-
gebnis dokumentieren
d) Fahrwerkgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-
protokoll erstellen
e) Sicht- und Funktionsprüfungen an Karosserien,
Fahrzeugrahmen und Aufbauten durchführen und Er-
gebnisse dokumentieren
f) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-
ment- und Starteranlagen sowie Komfort-, Sicher-
heits-, Beleuchtungs- und Kontrollsysteme auf Funk-
tion prüfen
g) Dichtheit von Systemen prüfen, Füllstände kontrol-
lieren
h) Korrosionsschutz von Karosserien und Fahrzeugrah-
men prüfen
   14
9Instandhalten von
Karosserien, Fahrzeug-
rahmen, Aufbauten und
Fahrgestellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 17)
a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge-
samt- und Einzelfunktion nach Vorgaben demontie-
ren, reinigen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen,
kennzeichnen, montagegerecht lagern und zu be-
stellende Teile festlegen
b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen, auf Vollständigkeit
und Funktion prüfen, fehlerhafte Bauteile und Bau-
gruppen ersetzen, Vorgaben beachten
c) Bauteile und Baugruppen auf Oberflächenbeschaf-
fenheit der Fügeflächen und der Formtoleranz prüfen
sowie in montagegerechter Lage fixieren und verbin-
den
d) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-
dung und Instrumententräger, aus- und einbauen
    
  e) Fahrzeugverglasung ein- und ausbauen sowie in-
stand setzen
f) Einzelfunktionen während des Montagevorgangs
prüfen
g) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorga-
ben instand setzen, insbesondere durch Ausbeulen,
Richten, Heraustrennen und Ersetzen, lackscha-
densfreie Ausbeultechniken anwenden
h) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen
anwenden
i) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere
für Schweißnähte, Hohlräume und Unterboden, aus-
wählen und durchführen
k) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-
den
l) Bauteile, Baugruppen und Systeme einschließlich
Bordnetzsystem instand setzen und in Betrieb neh-
men
   24
10Beurteilen von Schadens-
umfang, Fehlern, Mängeln
und Feststellen von deren
Ursachen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
a) Schäden, Fehler und Störungen an Fahrzeugen unter
Berücksichtigung von Kundenhinweisen feststellen,
Sicht-, Geräusch- und Geruchskontrollen durchfüh-
ren, Ergebnisse dokumentieren
b) Ursachen von Schäden, Fehlern und Störungen an
Fahrzeugsystemen, Baugruppen und Bauteilen unter
Beachtung der Schnittstellen durch Messen und
Prüfen eingrenzen und bestimmen, Funktions- und
Schaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie Anord-
nungspläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren
c) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen, Scha-
denskalkulation erstellen
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen feststellen und dokumentieren
   12
11Ausrüsten und Umrüsten
mit Zubehör und Zusatz-
einrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 19)
a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
Herstellerangaben und technischen Unterlagen aus-
wählen, zuordnen und für den Einbau vorbereiten
b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und auf
Funktion prüfen
c) Fahrzeuge umrüsten, Arbeiten dokumentieren
d) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften
hinweisen
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12Herstellen, Prüfen und
Schützen von Oberflächen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 20)
a) beschichtete Oberflächen bearbeiten und behandeln
b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-
reiten, nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile
schützen
c) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und
Schleifen ausgleichen
d) Oberflächen durch Grundieren, Füllen und Lackieren
herstellen, wiederherstellen und schützen, Lackauf-
baustufen beachten
e) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit
und des Aussehens der Oberflächen auswählen
und angleichen
   12
13Kontrollieren und Doku-
mentieren, Übergeben
von Fahrzeugen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 21)
a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen
kontrollieren
b) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-
ten unter Berücksichtigung des Umweltschutzes
kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbes-
serung veranlassen
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
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*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.