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Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker und zur Systemelektronikerin (SysElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1455 (Nr. 32); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-101 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs.1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Systemelektroniker und Systemelektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 25, Elektrotechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,

7.
Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,

8.
Einrichten des Arbeitsplatzes,

9.
Konzipieren von Komponenten, Geräten und Systemen,

10.
Herstellen von Komponenten und Geräten,

11.
Montieren und Installieren,

12.
Installieren von Systemkomponenten,

13.
Programmieren und Testen,

14.
Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten und Geräten,

15.
Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse,

16.
Prüfen der Schutzmaßnahmen,

17.
Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen,

18.
Durchführen von Serviceleistungen.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 40 Prozent, Teil 2 der Gesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet.


§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

b)
Komponenten herstellen, montieren, verdrahten, verbinden und einstellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

c)
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,

d)
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,

e)
erstellte Komponenten in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann;

2.
diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähigen Komponente oder einem Gerät der Systemelektronik nachgewiesen werden;

3.
die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und darauf bezogene schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet;

4.
die Prüfungszeit beträgt zehn Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen; die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von zwei Stunden haben.


§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Systementwurf,

3.
Funktions- und Systemanalyse und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

b)
Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

c)
Aufträge durchführen, Geräte oder Systeme in Betrieb nehmen, Funktion, Sicherheit und Kennwerte prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

d)
Geräte oder Systeme übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren

kann;

2.
zum Nachweis kommen insbesondere das Herstellen eines Gerätes oder Systems oder das Einrichten einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems in Betracht;

3.
der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Kundenauftrag in 21 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen; in dem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie den Kunden Geräte oder Systeme übergeben und in die Bedienung einführen kann; die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert; die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Systementwurf bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Problemanalysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktiven Aufbau entwickeln,

b)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten dimensionieren und auswählen und

c)
Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unterlagen anpassen sowie Software anwenden

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

Änderungen in Geräten oder Systemen und den damit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen;

3.
der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufgabenstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage der anzufertigen Dokumentationen sollen die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funktionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremodule analysieren und

b)
Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

Analyse eines elektronischen Gerätes oder Systems;

3.
der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufgabenstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage der anzufertigen Dokumentationen sollen die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 25 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Systementwurf 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 9 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 11 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 SystElektronAusbV SystElektronErprobV



Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin



Abschnitt I: Grundbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
3/4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterla-
gen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deut-
scher und englischer Sprache lesen und auswerten
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeich-
nungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten le-
sen und anwenden
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse
von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-
schlusspläne lesen und anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften, technische Regelwerke und sonstige tech-
nische Informationen, auch in Englisch, lesen, aus-
werten und anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-
che zusammenstellen und ergänzen
g) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene
kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach-
ten
h) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewer-
ten, auswählen und wiedergeben, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
i) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Ge-
sprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle an-
fertigen
k) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik-
und Planungssoftware, anwenden
l) Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie
Datenbankabfragen durchführen
m) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
n) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes anwenden
o) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Da-
ten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
10*)   
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse,
Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmit-
tel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen,
termingerecht anfordern, transportieren, lagern und
montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Ein-
richtungen auswählen, disponieren und beschaffen
sowie bereitstellen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der
Planung Prioritäten setzen
5*)   
7Beraten und Betreuen
von Kunden, Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)
a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien bera-
ten
b) Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhal-
tungsvereinbarungen hinweisen
3*)   
8Einrichten des Arbeits-
platzes
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
lichen Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen
und technische Einrichtungen betriebsbereit ma-
chen, warten und überprüfen, bei Störungen Maß-
nahmen zu deren Beseitigung einleiten
c) Montagestelle einrichten und sichern
d) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-
und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-
und abbauen
e) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len und einsetzen, Transport sichern und durchfüh-
ren
f) Montagestelle abräumen und reinigen
4*)
   
9Montieren und Installieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)
a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
Leistungen festlegen
b) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-
gen planen
c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der elektromagnetischen Verträglichkeit festle-
gen
e) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
fen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk-
tionen und Konsolen befestigen
f) Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren,
Senken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie
Kleb- und Schraubverbindungen herstellen
g) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
h) Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile
austauschen
i) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte
verdrahten
k) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-
verlegesysteme auswählen und montieren
l) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verarbeiten
8   
10Installieren von System-
komponenten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)
a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-
pheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informa-
tions- und Kommunikationssysteme auswählen,
Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-
zieren
b) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,
Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssys-
teme installieren und konfigurieren
    
  c) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen aus-
wählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Sys-
temvoraussetzungen beurteilen und installieren
d) technische Voraussetzungen für die Nutzung von
Weitverkehrsnetzen schaffen
e) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-
punkten einrichten
f) Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen
einrichten und anwenden
3   
11Messen und Analysieren,
Prüfen von Komponenten
und Geräten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
c) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Bau-
gruppen prüfen
d) Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen
Grundfunktionen, analysieren
e) Signale an Schnittstellen prüfen
f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und
Bewegungsabläufen, prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
6   
12Prüfen der Schutz-
maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 16)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen,
beachten
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
c) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle
beurteilen
d) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-
stände ermitteln, Ergebnisse beurteilen
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen, prüfen
f) Prüfungen dokumentieren
g) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-
wegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erpro-
ben
h) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz ein-
halten
6   
13Durchführen von
Serviceleistungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
a) Geräte aufstellen und anschließen
b) Geräte konfigurieren und einrichten
c) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen,
durchführen und dokumentieren
d) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
und durchführen
7   


---

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Fachbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1 Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
a) Schriftwechsel auch in englisch durchführen
b) Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene
kulturelle Identitäten berücksichtigen
 2  
c) Dokumentationen auch in englischer Sprache aus-
werten
  2 
d) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-
gen, auch englischsprachige, zusammenstellen und
modifizieren
e) Daten und Sachverhalte, auch in englisch, visualisie-
ren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
   4
2 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse,
Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den in-
dividuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten
verteilen
b) den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leis-
tungen anbieten
c) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden informieren und
Lösungsvarianten aufzeigen
d) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Quali-
tätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-
tieren
e) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit so-
wie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen
durchführen
 3  
f) Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstim-
men
g) Verbesserung von Arbeitsabläufen vorschlagen
h) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-
nung, Terminplanung und Kostenplanung durchfüh-
ren
  2 
i) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten
Leistungen errechnen und bewerten
k) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-
chen
   2
3 Beraten und Betreuen
von Kunden, Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)
a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die
Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Än-
derungen beraten
b) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
 2  
c) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergono-
mischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse
und Beleuchtung beraten
d) Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung,
Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der System-
technik beraten
  2 
e) Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale
erläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen,
Abnahmeprotokoll erstellen
f) Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen
zu Datenschutz und Datensicherung beraten
    
g) Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln, Um-
feld und kulturelle Hintergründe des Kunden ein-
schätzen
h) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Be-
triebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie
Kunden bei der Produktauswahl beraten
i) Produkte und Dienstleistungen verkaufen
k) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags-
verhandlungen mitwirken
l) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen,
Aufträge annehmen
m) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
n) Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und be-
gründen
o) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
p) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
q) Reklamationen prüfen und bearbeiten
r) Schulungsmaßnahmen planen und durchführen
   6
4 Konzipieren von
Komponenten,
Geräten und Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
a) Bauelemente und Bauteile, insbesondere unter Be-
achtung der thermischen Belastung, auswählen
b) digitale und analoge Schaltungen computergestützt
entwerfen
c) Leiterplattenlayouts unter Berücksichtigung der
elektromagnetischen Verträglichkeit im Multilayer-
Format entwerfen
 3  
d) Betriebssysteme, Softwareumgebung und -kompo-
nenten zur Realisierung gerätespezifischer Funktio-
nen auswählen
e) Schnittstellen zur Kopplung von Geräten und zur
technischen Umgebung auswählen
f) logische integrierte Schaltkreise programmieren
g) Fertigungsunterlagen erstellen
  3 
h) Anforderungen des Kunden an Komponenten, Ge-
räte und Systeme unter Berücksichtigung der Funk-
tionalität und der technischen Umgebungen analy-
sieren und dokumentieren
i) Prozesse sowie ihre Hard- und Softwareschnittstel-
len analysieren
k) Gehäuse und mechanische Konstruktionen zur Auf-
nahme von Funktionseinheiten, insbesondere unter
Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträg-
lichkeit, Wärmeableitung und Umweltbedingungen,
auswählen
   10
  l) Bedieneinrichtungen, insbesondere nach ergonomi-
schen Gesichtspunkten, entwerfen
m) Messeinrichtungen, Sensoren und Aktoren, insbe-
sondere Antriebe sowie Visualisierungseinrichtun-
gen, auswählen
n) Anwenderdokumentationen erstellen
    
5 Herstellen von Kompo-
nenten und Geräten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)
a) Lötverbindungen herstellen
b) Leiterplatten bearbeiten, mit bedrahteten und SMD-
Bauelementen bestücken und löten
 3  
c) Gehäuse und Frontplatten unter Einbeziehung des
Oberflächenschutzes entsprechend der geforderten
Normen mechanisch bearbeiten, insbesondere
durch Umformen, Trennen und Beschriften
  3 
d) Aktoren, insbesondere elektromechanische, -pneu-
matische, -hydraulische, elektrische und elektro-
nische Baugruppen und Komponenten, auswählen
und montieren
e) Signal-Steckverbinder und -Leitungen auswählen,
Komponenten und Geräte verdrahten
f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Druck, Weg-
und Laufzeit, Licht und Drehfrequenz, montieren und
einstellen
   10
6 Montieren und Installieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)
a) Komponenten und Geräte für den Transport vorbe-
reiten und ausliefern
b) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund
und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befesti-
gen und sichern
c) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
d) Energieleitungen und -kabel auswählen und verlegen
e) Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen
und anschließen
f) Schaltgeräte und Überstromschutzeinrichtungen
montieren, verdrahten und kennzeichnen
 7  
g) Kommunikations- und Hochfrequenzleitungen sowie
-kabel auswählen und verlegen
h) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen installieren
  3 
7Installieren von System-
komponenten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)
a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-
binden
b) Standardsoftware und Anwendungssoftware konfi-
gurieren und anpassen
c) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssys-
teme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
d) Speichermedien und Programme zur Datensiche-
rung installieren
e) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und in Betrieb nehmen
  5 
8Programmieren und
Testen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 13)
a) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-
werken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
b) Prozessabläufe mittels Flussdiagramm entwerfen
    
  c) Gerätetreiber und weitere Software-Komponenten
für Anwendersoftware anpassen
d) hardwarenahe Programme erstellen
e) Testroutinen programmieren
f) Programmdokumentationen erstellen
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9 Messen und Analysieren,
Prüfen von Komponenten
und Geräten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
a) Kennwerte und Funktion elektrischer und elektroni-
scher Bauelemente prüfen
b) Impulsformen und zeitliche Zuordnung von Impulsen
visualisieren und zuordnen
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c) Funktion von digitalen und analogen Schaltungen
prüfen
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d) elektromechanische, elektropneumatische und elek-
trohydraulische Einheiten prüfen
e) Datenprotokolle analysieren, insbesondere Signale
an parallelen und seriellen Schnittstellen
f) maschinennahe Befehle schrittweise prüfen
g) Kennwerte von Störstrahlungen, insbesondere Dauer,
Frequenz und Tastgrad, bestimmen
h) Umgebungsbedingungen und technische Umge-
bung simulieren sowie Gesamtfunktion von Kompo-
nenten und Geräten prüfen
i) gerätebezogene Schutzmaßnahmen und Sicher-
heitsprüfungen durchführen und Ergebnisse doku-
mentieren
k) Fehlerursachen dokumentieren und statistisch aus-
werten
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10Einrichten und Optimieren
der Fertigungsprozesse
(§ 3 Abs. 2 Nr. 15)
a) Fertigungsanlagen, insbesondere zum Bestücken
und zum Löten, einrichten, programmieren, optimie-
ren, in Betrieb nehmen und warten
b) Fehler im Fertigungsprozess analysieren und bewer-
ten
c) Korrektur- und Optimierungsmaßnahmen durchfüh-
ren
d) Prüfsysteme auswählen, einrichten und programmie-
ren
e) Dauertests unter definierten Klima-Bedingungen
durchführen
f) Messnormale innerhalb eines Qualitätsmanagement-
systems festlegen
g) Fertigungsprozesse und durchgeführte Prüfungen
dokumentieren
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11Realisieren und Inbetrieb-
nehmen von Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 17)
a) Prozessautomatisierungssysteme planen, program-
mieren und dokumentieren
b) Visualisierungs- und Bedieneinrichtungen sowie Ge-
räte und Systeme in die technische Umgebung ein-
fügen
c) Antriebs- und Verfahrenseinheiten auswählen und
einbinden
d) Systeme auf die geforderte Endfunktion im Betrieb
feinabgleichen, insbesondere mittels analoger und
digitaler Wertveränderungen
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12Durchführen von Service-
leistungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
a) Wartungsabläufe und Wartungsintervalle festlegen
b) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen ge-
ben, Lösungsvorschläge unterbreiten
c) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
rungen befragen
d) Ferndiagnose und -wartung durchführen
e) Systematik der Fehlersuche anwenden
f) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro-
magnetischen Verträglichkeit instand setzen
g) technische Prüfungen durchführen und protokol-
lieren
h) Fehlerursachen analysieren und auf Verbesserungen
im Design und im Herstellungsprozess schließen
i) Geräteentsorgung festlegen
k) Serviceleistungen dokumentieren
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