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Artikel 4 - Eigenheimrentengesetz (EigRentG)

Artikel 4 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 AltvDV § 1, § 7, § 11, § 13, § 14, § 18, § 19

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe „§ 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt Satz 1 entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes" die Angabe „oder ist er nicht mehr Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Vertrags den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu übermitteln. Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags weiter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes. Erfolgt die Einzahlung nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht beim Anbieter, der das Wohnförderkonto führt, hat der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, dem anderen Anbieter die Höhe der Zahlungen des Zulageberechtigten auf den Altersvorsorgevertrag zu übermitteln. Der Anbieter, der das Wohnförderkonto führt, teilt dem anderen Anbieter den Betrag mit, um den das Wohnförderkonto gemindert wurde."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 4" wird durch die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes. Liegt ein Fall des § 82 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Anbieter des neuen Vertrags dies der zentralen Stelle ergänzend mitzuteilen."

d)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1, 3 und 4" durch die Angabe „Absätze 1 und 4" ersetzt.

4.
§ 13 Abs. 1 wird aufgehoben.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „beitragspflichtigen Einnahmen" die Wörter „oder zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 4 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

6.
In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5" durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7" ersetzt.

7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Nummer 7 abschließende Wort „und" wird gestrichen.

bb)
Der Nummer 8 abschließende Punkt wird durch ein Komma sowie das Wort „und" ersetzt und nachfolgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. die im Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigenden Beträge."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5" durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a) Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens im Sinne des § 1 Abs. 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes nachweisen, sind für die Dauer von zehn Jahren nach der Auflösung oder der Schließung des bei dem Anbieter geführten Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1) aufzubewahren."

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „Absatz 3 Satz 1" die Angabe „und Absatz 3a" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4 EigRentG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EigRentG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EigRentG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 25 JStG 2009 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird folgender Satz ...