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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (KarFahrzMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-45 Berufliche Bildung
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§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KarFahrzMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KarFahrzMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KarFahrzMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


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