§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres im Ausbildungsberuf Land- und Baumaschinenmechatroniker und Land- und Baumaschinenmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik
V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
Artikel 1 1. LandBauTMechAusbVÄndV ... situativen Fachgesprächs sind mit jeweils 30 Prozent zu gewichten." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung ... zu gewichten." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum ...
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