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Änderung § 1 Handelsklassengesetz vom 08.11.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 209 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen einführen.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen einführen.

(2) Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die in der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen Tierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei gewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Lebensmittel; ausgenommen sind die den Vorschriften des Weingesetzes unterliegenden Erzeugnisse.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung



(3) Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. Vorschriften nach den §§ 2 und 3 erlassen,

2. das Zuwiderhandeln gegen bestimmte in den Verordnungen des Rates oder der Kommission enthaltene Gebote oder Verbote mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro bedrohen.

vorherige Änderung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von in Satz 1 genannten Verordnungen des Rates oder der Kommission Vorschriften zu erlassen über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnlichen Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, soweit die Voraussetzungen für die Nichtanwendung nach den vom Rat oder der Kommission erlassenen Verordnungen bestimmt oder bestimmbar sind.



Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von in Satz 1 genannten Verordnungen des Rates oder der Kommission Vorschriften zu erlassen über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnlichen Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, soweit die Voraussetzungen für die Nichtanwendung nach den vom Rat oder der Kommission erlassenen Verordnungen bestimmt oder bestimmbar sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)