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Artikel 13 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)

Artikel 13 Zivildienstgesetz


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 ZDG § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 19, § 23, § 23a, § 24, § 43, § 66, § 79, § 82 (neu)

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes".

b)
Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall".

c)
Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe angefügt:

„§ 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629)".

2.
In § 10 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Vom Zivildienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zum Bundestag" durch die Wörter „zum Deutschen Bundestag" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:

„2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,

3.
wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers

a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,

b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,

c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,

d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder

e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde."

d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des anerkannten Kriegsdienstverweigerers antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit dem Bundesamt anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers. Die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen."

4.
In § 12 Abs. 1 werden die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2, 4 und 6" ersetzt und die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und" gestrichen.

5.
In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „und Nr. 3" durch die Angabe „, Nr. 3 und 4, sowie des Absatzes 6" ersetzt.

6.
Die Überschrift zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes".

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Dienstpflichtiger" die Angabe „im Spannungs- und Verteidigungsfall" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zuständigkeit und das Verfahren der Unabkömmlichstellung, die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden, die Regelung des Vorschlagsrechts durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landesrechts, den Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesamt und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde, die Zeiträume, für die eine Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann, und die Anhörung sachverständiger Stellen ist die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Dienstherr oder Arbeitgeber" durch die Wörter „Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber" ersetzt.

8.
In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Zeit" durch das Wort „Zeitpunkt" ersetzt.

9.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „den Absätzen 2 und 4" und die Angabe „§§ 14a bis 15a" durch die Angabe „§§ 14 bis 15a" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

10.
§ 23a wird wie folgt gefasst:

„§ 23a Zuführung

Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid bezeichneten Stelle zuzuführen. Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Zuführung die Wohnung und andere Räume des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen einer durch das Bundesamt einzuholenden richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Dienstpflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Dienstpflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

11.
In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten."

12.
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. er nach § 11 Abs. 2, 4 oder 6 zurückgestellt ist,".

13.
§ 66 Abs. 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahngruppe des Beamten, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet, angehören soll (§ 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes), tritt ein Beisitzer, der im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts wohnhaft ist und Zivildienst geleistet hat. Das Bundesamt für Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Bundesamtes."

14.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall".

b)
Der Teilsatz vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:".

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde."

d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine Anwendung."

15.
Nach § 81 wird folgender § 82 angefügt:

„§ 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629)

Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 16 Abs. 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 13 WehrRÄndG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 WehrRÄndG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert: 1. In ...