In dem Fall, dass ein Land die gesamte technische Durchführung des bundeseinheitlichen Einbürgerungstests in seinem Zuständigkeitsbereich selbst mittels seiner Behörden oder von ihm beauftragter Stellen organisiert, erhält es die nach §
1 Abs. 2 Satz 1 zugelassenen Fragebögen und sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf entsprechend §
2 Abs. 3 sowie für die Testauswertung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck.