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§ 7 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

§ 7 Ersatzmaßnahmen


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt als erfüllt, wenn Verpflichtete

1.
den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent

a)
aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Nummer V der Anlage zu diesem Gesetz oder

b)
aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz

decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend,

2.
Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz treffen oder

3.
1Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu diesem Gesetz beziehen und den Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. 2Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. 3Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus Erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt.

(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn auf dem Dach des öffentlichen Gebäudes solarthermische Anlagen nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz von dem Eigentümer oder einem Dritten betrieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4 genutzt wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 619 m.W.v. 1. Mai 2011

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Frühere Fassungen von § 7 EEWärmeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 EEWärmeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEWärmeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EEWärmeG Kombination (vom 01.05.2011)
... Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 untereinander und ...
§ 9 EEWärmeG Ausnahmen (vom 09.02.2013)
...  1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder b) im ... soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger ... 1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 a) denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten ... ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger ... der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde, 2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 ... soweit ihrer Erfüllung und der Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen.  ...
§ 10 EEWärmeG Nachweise *) (vom 27.06.2020)
... der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind. ...
Anlage EEWärmeG Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen (vom 01.08.2014)
... festlegen, b) die Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern ... Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn die Anlagen mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" ... genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, wenn a) der Wärmerückgewinnungsgrad der ... andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt. 5. Nachweis ... Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 und als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG ... 2. Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 und die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten auch dann als erfüllt, sofern Kälte genutzt wird, ... Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden a) der jeweilige ... Gebäuden vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn damit a) bei der Errichtung öffentlicher Gebäude ... zu decken, gelten unbeschadet der Nummern 1 oder 2 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn sie die Anforderungen nach den Nummern I bis VI erfüllen.  ... Nutzung von Fernwärme oder Fernkälte gilt nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, wenn die in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a entspricht." 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ... 1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 a) denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten ... 2. soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger ... der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde, 2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § ... soweit ihrer Erfüllung und der Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen."  ... und c ersetzt: „b) die Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern ... Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn die Anlagen mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" ... aa) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „§ 7 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.  ... vor Buchstabe a die Angabe „§ 7 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ... Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4, und in der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 7 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.  ... der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 7 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie ... 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" und die Angabe „§ 7 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.  ... 1 oder 2" und die Angabe „§ 7 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ... „2. Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 und die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten auch dann als erfüllt, sofern Kälte genutzt wird, ... aa) In Nummer 1 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „§ 7 Nr. 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.  ... vor Buchstabe a die Angabe „§ 7 Nr. 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und ... Gebäuden vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn damit a) bei der Errichtung öffentlicher Gebäude ... zu decken, gelten unbeschadet der Nummern 1 oder 2 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn sie die Anforderungen nach den Nummern I bis VI erfüllen." ... durch die Wörter „Fernwärme oder Fernkälte", die Angabe „§ 7 Nr. 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 3" und nach den ... Fernkälte", die Angabe „§ 7 Nr. 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 3" und nach den Wörtern „wenn die" das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. ...


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