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Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
12 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 20 Vorschriften zitiert

§ 9 Ausnahmen



(1) Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn

1.
ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7

a)
anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder

b)
im Einzelfall technisch unmöglich sind oder

2.
1die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. 2Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. **)

(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,

1.
wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7

a)
denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder

b)
im Einzelfall technisch unmöglich sind oder

2.
1soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. 2Dies gilt insbesondere, wenn jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 verbunden ist und diese Mehrkosten nicht unerheblich sind. 3Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten der grundlegenden Renovierung unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion und den Kosten der grundlegenden Renovierung ohne Berücksichtigung der Vorbildfunktion. 4Bei der Berechnung sind alle Kosten und Einsparungen zu berücksichtigen, auch solche, die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten sind.

(2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ferner, wenn

1.
diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,

2.
jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und

3.
die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 feststellt; die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unberührt.

(3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland ferner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen.


---
Anm. d. Red.:
*)
abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 63)
**)
abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 18. März 2013 (BGBl. I S. 489)





 

Frühere Fassungen von § 9 EEWärmeG

Über die Links aktuell und vorher können Sie die jeweilige Fassung mit der heute bzw. vorher geltenden Fassung vergleichen.
vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2013 (18.03.2013)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
vom 18.03.2013 BGBl. I S. 489
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619
aktuell vorher 29.12.2010 (27.01.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
vom 27.01.2011 BGBl. I S. 63
aktuellvor 29.12.2010 (27.01.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 EEWärmeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEWärmeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
§ 10 Nachweise *)
§ 10a Information über die Vorbildfunktion
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 63
Bekanntmachung

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
B. v. 18.03.2013 BGBl. I S. 489
Bekanntmachung