Artikel 7 - Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2008 EGBGB Artikel 229

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird folgender § 18 angefügt:

 
„§ 18 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

(1) § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 geschlossen werden. Zudem ist § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 vom Darlehensgeber übertragen werden.

(2) § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grundschuld nach dem 19. August 2008 erfolgt ist.

(3) § 1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung ist nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem 19. August 2008 bestellt werden."

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Zitierungen von Artikel 7 Risikobegrenzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 RisikoBegrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RisikoBegrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
Artikel 2 FoSiG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 20.12.2008)
... vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. ...


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