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§ 2 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und nicht gleichzeitig als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt worden sind.

(2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Zielgesellschaften. Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des Satzes 1 sind solche Kapitalbestandteile, die handelsrechtlich als Eigenkapital gelten und bei denen eine für die Überlassung gezahlte Vergütung steuerlich nicht abziehbar ist.

(3) Zielgesellschaften sind Kapitalgesellschaften,

1.
deren Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen,

2.
die bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweisen,

3.
deren Gründung bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,

4.
von denen bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt zugelassen oder einbezogen sind,

5.
die unmittelbar oder mittelbar – auch über Personengesellschaften – keine Unternehmen oder Unternehmensteile betreiben, die älter als die Zielgesellschaft sind,

6.
auf die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Unternehmen oder Unternehmensteile durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen beziehungsweise mittelbar oder unmittelbar – auch über Personengesellschaften – gehalten werden, die älter als die Zielgesellschaft sind, und

7.
die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Organträger im Sinne des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes oder Mitunternehmer des Organträgers sind.

(4) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft tatsächlich leiten.



 

Zitierungen von § 2 WKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 WKBG Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften *)
... beteiligt war. Zielgesellschaften im Sinne des Satzes 1 sind solche im Sinne von § 2 Abs. 3, mit der Maßgabe, dass in § 2 Abs. 3 die Angabe „eine ... Sinne des Satzes 1 sind solche im Sinne von § 2 Abs. 3, mit der Maßgabe, dass in § 2 Abs. 3 die Angabe „eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" durch die Angabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 4 MoRaKG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) in der jeweils ... S. 1672) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) anteilig abgezogen werden, soweit er auf stille ... von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ... 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) anteilig abgezogen werden, soweit er auf stille ...
Artikel 5 MoRaKG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. ... S. 1672) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) ist § 10a Satz 8 mit der Maßgabe ...

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2a FinStabGEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes. Die Kosten des Aufsichtsbereichs ...