Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben unbeschadet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht mindestens nach den für Kapitalgesellschaften im Sinne des §
267 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften der §§
8 bis 11 und
16 dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen.