Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,
- 2.
- die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestellen einschließlich der Angaben zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
- 3.
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und
- 4.
- das Einstellen des Geschäftsbetriebs.
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470