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§ 2 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 7613-2 Geldwäsche
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§ 2 Verpflichtete


§ 2 hat 7 frühere Fassungen und wird in 37 Vorschriften zitiert

(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln,

1.
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,

2.
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,

2a.
Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im Ausland,

2b.
Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

2c.
Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen,

3.
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,

4.
Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,

4a.
die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,

5.
Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,

6.
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,

7.
Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

a)
Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

b)
Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

c)
Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

d)
Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

e)
Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,

oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,

7a.
nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

a)
Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

b)
Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

c)
Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

d)
Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

e)
Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen

oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,

8.
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

9.
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:

a)
Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

b)
Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion,

c)
Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,

d)
Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,

e)
Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

f)
Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,

10.
Immobilienmakler,

11.
Spielbanken,

12.
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet,

13.
Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann unter Beachtung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Maßnahmen für Verpflichtete im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 13 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen seiner Zuständigkeit für Verpflichtete im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 6, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorsehen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 2 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 9 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
vom 18.02.2013 BGBl. I S. 268
aktuell vorher 29.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 26.06.2011Artikel 5 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuell vorher 31.10.2009Artikel 5 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1506
aktuellvor 31.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GwG Allgemeine Sorgfaltspflichten (vom 18.06.2016)
... Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen ... sind. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13. Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b und ... nach § 2 Absatz 1 Nummer 13. Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b und 2c gelten die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1 und ... gilt entsprechend. Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr die ... (3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im Wert von 2.000 Euro ... als angemessen anzusehen ist. (5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 ... im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn ... beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn der Vertragspartner eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung ...
§ 5 GwG Vereinfachte Sorgfaltspflichten (vom 01.01.2016)
... von und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen mit Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6; dies gilt auch, soweit es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne der ... des wirtschaftlich Berechtigten bei Anderkonten von Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, sofern das kontoführende Institut vom Inhaber des Anderkontos die Angaben ...
§ 6 GwG Verstärkte Sorgfaltspflichten (vom 08.09.2015)
... erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen ...
§ 7 GwG Ausführung durch Dritte (vom 08.09.2015)
... den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie des § 2 Absatz 1 Nummer 2, soweit es sich um ... Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie des § 2 Absatz 1 Nummer 2, soweit es sich um Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz ...
§ 9 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 26.02.2013)
... Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur ... missbraucht werden können. Für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 7a gilt dies nur, soweit sie die dort genannten Geschäfte ... im Sinne des Absatzes 1 sind 1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12 die Bestellung eines der Geschäftsleitung unmittelbar ... Funktion einzuräumen; 2. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und 13 die Entwicklung und Aktualisierung angemessener ... gewährleisten. (3) Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13 seine berufliche Tätigkeit als Angestellter eines ... 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 13 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, ... Die in Satz 1 genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 13 die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren ... kann bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des ...
§ 9a GwG Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 (vom 26.02.2013)
... Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 müssen unbeschadet der in diesem Gesetz aufgeführten Pflichten im ... Geschäftsbeziehungen und Transaktionen. (3) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, ... Behörde kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können. (4) ... Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift sowie ... ihrer Aufgaben im Einzelfall Auskünfte einholen bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a 1. zu Zahlungskonten im Sinne des § 1 Absatz 3 ...
§ 9b GwG Spieleridentifizierung (vom 26.02.2013)
... an Glücksspielen im Internet und der Errichtung eines beim Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 geführten Spielerkontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des ... über die Eröffnung und Schließung eines bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a auf seinen Namen errichteten Zahlungskontos im Sinne des § 1 ...
§ 9c GwG Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme (vom 26.02.2013)
... das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist. (4) Soweit ein ... Nummer 2a errichtet worden ist. (4) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a, 1. der ein Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz ... Verpflichtete sicherzustellen, dass die Identität des Spielers vom Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a anhand von Maßnahmen geprüft worden ist, die den ... vorgenommen werden, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ...
§ 9d GwG Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a (vom 26.02.2013)
... Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Systeme zu schaffen ... Nummer 2a bis 2c zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich ...
§ 11 GwG Meldung von Verdachtsfällen (vom 08.09.2015)
... ist. (3) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt ... (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8, die Mitglied einer Berufskammer sind, die Meldung nach Absatz 1 an die ...
§ 12 GwG Verbot der Informationsweitergabe (vom 01.01.2016)
... oder aus gleichwertigen Drittstaaten, 3. zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus gleichwertigen ... oder der Terrorismusfinanzierung verfügt, ausüben, 4. zwischen den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 3, 4 und 6 genannten Verpflichteten in Fällen, die sich auf ... verwendet werden. (2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige ... dies nicht als Informationsweitergabe. (3) Verpflichtete im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1 Satz 1 ...
§ 16 GwG Aufsicht (vom 19.07.2014)
... 2 zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus. Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen ... des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn der Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 13 oder die mit der Leitung des Geschäfts oder Berufs ... unterliegen, g) die Agenten und E-Geld-Agenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b und h) die Unternehmen und Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 ... § 2 Absatz 1 Nummer 2b und h) die Unternehmen und Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2c, i) die Kreditanstalt für Wiederaufbau, 3. für ... (§ 76 des Steuerberatungsgesetzes), 8a. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die Erteilung der ... über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 können die Auskunft auch auf solche Fragen verweigern, wenn sich ... Behörde kann im Einzelfall bestimmen, dass auf einen Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c dieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht ...
§ 16a GwG Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (vom 26.02.2013)
... 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbeiten sie für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG ... 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen sie der Europäischen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 9 AIFM-StAnpG Änderung des Geldwäschegesetzes
... (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Kapitalverwaltungsgesellschaften ...

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 3 GwBekErgG Änderung des Kreditwesengesetzes
... nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im ...
Artikel 5 GwBekErgG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) in der ...
Artikel 9 GwBekErgG Änderung der Monatsausweisverordnung
... vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird die Angabe „des § 2 des Geldwäschegesetzes" durch die Angabe „von 15.000 Euro" ersetzt.  ...

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... und gleichgestellten Zahlungsmittel. (3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 2 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder ... oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur ...

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 1 StRAnpG 2015 Änderung der Abgabenordnung
... nach § 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes oder 4. dem Treffen von ... § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes. (2) Die Finanzbehörden ... die darauf schließen lassen, dass 1. ein Verpflichteter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § ... § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes gegeben sind." 3. § 139a ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 16 StRAnpG Änderung der Abgabenordnung
...  3. In § 31b Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „§ 2 ... 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes" ersetzt. 4. Dem § 63 ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 8 FiMaAnpG Änderung des Geldwäschegesetzes
... 25k" ersetzt. 4. In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 ... 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 13" ...

Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
Artikel 1 GwGErgG Änderung des Geldwäschegesetzes
... im Internet § 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 § 9b Spieleridentifizierung § 9c Spielerkonto ... § 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a". 2. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:  ... 1 Satz 1 des Telemediengesetzes veranstaltet oder vermittelt werden." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 13" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 12" jeweils durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 13" ... 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 12" jeweils durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt. 5. In § 4 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender ... erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen ... wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 und 11" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und ... die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 und 11" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12" ersetzt. bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die ... 11 und 12" ersetzt. bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer ... „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und 13" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die ... 5, 7 bis 11 und 13" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 7 bis ... „§ 2 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt ... 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 ... 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 13" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die ... 5, 7 bis 10 und 13" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 13" ... die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt. 8. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 2a ... im Internet § 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 müssen ... der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 müssen unbeschadet der in diesem Gesetz aufgeführten Pflichten im ... von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen. (3) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, ... Behörde kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können. (4) Jeder ... wurde oder wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift sowie ... ihrer Aufgaben im Einzelfall Auskünfte einholen bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a 1. zu Zahlungskonten im Sinne des § 1 Absatz 3 ... an Glücksspielen im Internet und der Errichtung eines beim Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 geführten Spielerkontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des ... über die Eröffnung und Schließung eines bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a auf seinen Namen errichteten Zahlungskontos im Sinne des § 1 ... das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist. (4) Soweit ein Verpflichteter ... 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist. (4) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a, 1. der ein Zahlungskonto im Sinne des § 1 ... Verpflichtete sicherzustellen, dass die Identität des Spielers vom Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a anhand von Maßnahmen geprüft worden ist, die den ... vorgenommen werden, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist. § 9d Besondere ... worden ist. § 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a ... Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Systeme zu schaffen ... Nummer 2a bis 2c zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich ... 2 Nummer 2 Buchstabe g und h, Nummer 8a und 9" und die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 ... 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 13" ersetzt. cc) Folgender Satz 6 wird ... 8 folgende Nummer 8a eingefügt: „8a. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die Erteilung der ... Behörde kann im Einzelfall bestimmen, dass auf einen Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c dieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht ... 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbeiten sie für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG ... 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen sie der Europäischen ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... entsprechend anzuwenden; sie gelten als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes. Insoweit unterliegen sie der Aufsicht der Bundesanstalt ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 2 PfandBFEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Abs. 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen gelten, sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der ...

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes
... durch das Wort „Maßnahmen" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 9 EUFAAnpG Änderung des Geldwäschegesetzes *)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 3 2. EGeldRLUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 2. EGeldRLUG Änderung des Geldwäschegesetzes

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 9 JStG 2010 Änderung der Abgabenordnung

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 5 OGAW-IV-UmsG Änderung des Geldwäschegesetzes

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 4 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 StUmgBG Änderung der Abgabenordnung

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 2 ZDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 5 ZDUG Änderung des Geldwäschegesetzes

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 80d VAG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 04.07.2013)


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