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§ 3 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 7613-2 Geldwäsche
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§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten


§ 3 hat 6 frühere Fassungen und wird in 28 Vorschriften zitiert

(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1.
die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 und 4,

2.
die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

3.
die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

4.
die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.

(2) 1Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen:

1.
im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,

2.
1im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht. 2Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 gelten auch für einen Geldtransfer im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1), soweit dieser außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung einen Betrag im Wert von 1.000 Euro oder mehr ausmacht,

3.
im Falle des Vorliegens von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,

4.
im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

2Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13. 3Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b und 2c gelten die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ungeachtet der Schwellenwerte des Satzes 1 Nummer 2. 4§ 25n Absatz 2, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 5Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im Wert von 2.000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen. 2Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Kunden bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden, sofern vom Verpflichteten zusätzlich sichergestellt wird, dass jede Transaktion im Wert von 2.000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Spielmarken dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden kann.

(4) 1Bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 haben die Verpflichteten den konkreten Umfang ihrer Maßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen. 2Verpflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Verlangen darlegen können, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

(5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.

(6) 1Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. 2Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist diese vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn der Vertragspartner eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen G. v. 11. April 2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 18. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 3 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2016Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
vom 11.04.2016 BGBl. I S. 720
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 8 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
vom 18.02.2013 BGBl. I S. 268
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 29.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuellvor 29.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GwG Vereinfachte Sorgfaltspflichten (vom 01.01.2016)
... anwenden. Diese umfassen die Identifizierungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und im Falle einer Geschäftsbeziehung eine kontinuierliche ... einer Geschäftsbeziehung eine kontinuierliche Überwachungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4; der Umfang der Überprüfung der Identität im Sinne des § 4 ... des § 4 Absatz 4 und der Überwachung kann angemessen reduziert werden. § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Ein geringes Risiko kann vorbehaltlich ...
§ 6 GwG Verstärkte Sorgfaltspflichten (vom 08.09.2015)
... Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. § 3 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. (2) Insbesondere in folgenden ... vorbehaltlich einer Risikobewertung im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3. 2. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung ...
§ 7 GwG Ausführung durch Dritte (vom 08.09.2015)
... Ein Verpflichteter kann zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf Dritte zurückgreifen. Die Verantwortung für die ... Prämienrückgewähr anbieten. Wenn Sorgfaltspflichten, die denen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, von einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat der ... und unmittelbar die bei Durchführung von Maßnahmen, die denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, erlangten Angaben und Informationen sowie auf Anfrage von ihnen ... kann die Durchführung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung ...
§ 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 01.11.2010)
... mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung ...
§ 9b GwG Spieleridentifizierung (vom 26.02.2013)
... 1 Nummer 12 geführten Spielerkontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nummer 1, des § 4 Absatz 3 und 4 und des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu ... die gemäß Satz 3 ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnis. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend. Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde ...
§ 17 GwG Bußgeldvorschriften (vom 26.02.2013)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 ... entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifizierung des Kunden bei der Annahme und Abgabe von Bargeld ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 3 GwBekErgG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes der Name und, soweit erhoben, die Anschrift eines ... Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes und d) die Leistungen aus dem Vertrag ... beziehen, bleibt § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes hiervon unberührt. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes findet entsprechende Anwendung. (2) ... keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulässt. (3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. ... 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ... und § 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 , 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Aufzeichnungs- und ...
Artikel 4 GwBekErgG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Geldwäschegesetzes zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 , 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e sowie der Aufzeichnungs- und ... Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes, d) im Vertrag wurde ein maximaler ... (1) Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungsnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 8 FiMaAnpG Änderung des Geldwäschegesetzes
... (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 25m" durch die Angabe „§ 25n" ...

Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
Artikel 1 GwGErgG Änderung des Geldwäschegesetzes
... 1 bis 12" durch die Wörter „Nummer 1 bis 13" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 12" jeweils durch die ... 1 Nummer 12 geführten Spielerkontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nummer 1, des § 4 Absatz 3 und 4 und des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu ... dokumentiert die gemäß Satz 3 ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnis. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend. Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde bestimmt ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 2 PfandBFEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... und § 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 , 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Aufzeichnungs- und ...

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes
... durch die Wörter „seiner Zuständigkeit" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Sorgfaltspflichten anwenden. Diese umfassen die Identifizierungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und im Falle einer Geschäftsbeziehung eine kontinuierliche ... einer Geschäftsbeziehung eine kontinuierliche Überwachungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4; der Umfang der Überprüfung der Identität im Sinne des § 4 ... im Sinne des § 4 Absatz 4 und der Überwachung kann angemessen reduziert werden. § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ... vorbehaltlich einer Risikobewertung im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3. 2. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung der ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 ... entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifizierung des Kunden bei der Annahme und Abgabe von Bargeld ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht ...
Artikel 2 GWPräOptG Änderungen des Kreditwesengesetzes
... von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut die Pflichten des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 des ... das Institut verpflichten, dem Risiko angemessene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. (5) Soweit bei der Nutzung eines ...
Artikel 3 GWPräOptG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... verpflichtet. Sofern kein Fall vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend auf ...
Artikel 6 GWPräOptG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
...  I. Kundensorgfaltspflichten 1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Absatz 3 und 4 GwG, § 25e KWG ... Identifizierungspflicht     2. § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/ zur Art der ... Art der Geschäftsverbindung     3. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten ... der wirtschaftlich Berechtigten     4. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG Prüfpflichten bei Handeln des Vertrags- partners auf ... partners auf fremde Rechnung     5. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Laufende Überwachung von Bestands- kunden ... von Bestands- kunden     6. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG ... 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Bildung von Kundenprofilen ... von Kundenprofilen     8. § 3 Absatz 6 GwG ... 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 GwG ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 80e, 3 , 5 und 6 des Geldwäschegesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 7 ZKRLUG Änderung des Geldwäschegesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Identifizierung des ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... automatisch abrufen kann, 11. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 3 oder 4 Satz 1, des ... vollständig vornimmt, 12. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten ...
Artikel 3 2. EGeldRLUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 , 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der ...
Artikel 14 2. EGeldRLUG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
...  3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Absatz 3 und 4 GwG; § 25e KWG ... Identifizierungspflicht     2. § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/ zur Art der ... Art der Geschäftsverbindung     3. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten ... der wirtschaftlich Berechtigten     4. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG; § 25c Absatz 2 KWG Monitoring-System (laufende ... von Bestandskunden)     5. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG ... 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG ... Kundenprofilbildung     7. § 3 Absatz 6 GwG ... 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG bzw. § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 GwG ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... in Bezug auf das E-Geld-Geschäft (§ 25m KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG )   1.1.10.4.1 Maßnahmen nach § 25m Absatz 4 KWG ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 2 ZDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  8. § 25f Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. ... 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ...
Artikel 7 ZDUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Geldwäschegesetzes zu treffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 , 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 17 PrüfbV Bericht über die Beachtung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (vom 21.08.2008)
... Es ist darzulegen, ob das Institut die Identifizierungspflichten nach § 3 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes und § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung, die Pflicht zur ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Anlage 6 PrüfbV (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV (vom 26.02.2013)
...  I. Kundensorgfaltspflichten 1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Absatz 3 und 4 GwG, § 25e KWG ... Identifizierungspflicht     2. § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/ zur Art der ... Art der Geschäftsverbindung     3. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten ... der wirtschaftlich Berechtigten     4. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG Prüfpflichten bei Handeln des Vertrags- partners auf ... partners auf fremde Rechnung     5. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Laufende Überwachung von Bestands- kunden ... von Bestands- kunden     6. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG ... 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Bildung von Kundenprofilen ... von Kundenprofilen     8. § 3 Absatz 6 GwG ... 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 GwG ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 80d VAG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 04.07.2013)
... zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 80e, 3 , 5 und 6 des Geldwäschegesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und ...
§ 80e VAG Vereinfachte Sorgfaltspflichten (vom 09.03.2011)
... Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes, d) im Vertrag wurde ein maximaler ...
§ 80f VAG Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung (vom 29.12.2011)
... Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungsnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des ... verpflichtet. Sofern kein Fall vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend auf ...


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