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§ 6 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 7613-2 Geldwäsche
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§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten



(1) 1Soweit erhöhte Risiken bezüglich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen können, haben Verpflichtete zusätzliche, dem erhöhten Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. 2§ 3 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(2) Insbesondere in folgenden Fällen ist von einem erhöhten Risiko auszugehen und sind die nachstehend jeweils aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1.
1Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Vertragspartner und, soweit vorhanden, dem wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person handelt, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, oder um ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von 'politisch exponierte Personen' und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29). 2Hierbei gelten öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene in der Regel nur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeutung mit der ähnlicher Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist. 3Soweit ein Verpflichteter abklären muss, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte einer Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt, nahesteht, ist er hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung öffentlich bekannt ist oder der Verpflichtete Grund zu der Annahme hat, dass eine derartige Beziehung besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu Nachforschungen anzustellen. 4Handelt es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person in diesem Sinne, so gilt Folgendes:

a)
Die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden ist von der Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters abhängig zu machen,

b)
es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und

c)
die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

5Für den Fall, dass der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder der Verpflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbeziehung von der Ausübung eines wichtigen öffentlichen Amts durch den Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis erlangt, tritt an die Stelle der Zustimmung des für den Verpflichteten handelnden vorgesetzten Mitarbeiters dessen Genehmigung zur Fortführung der Geschäftsbeziehung. 6Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die für die Abklärung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebenden Änderungen unverzüglich anzuzeigen. 7Soweit es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt, die ihr wichtiges öffentliches Amt im Inland oder als im Inland gewählte Abgeordnete des Europäischen Parlaments ausübt, oder soweit der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte seit mindestens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt mehr ausgeübt hat, gelten vorbehaltlich einer Risikobewertung im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3.

2.
1Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, hat der Verpflichtete die Identität des Vertragspartners zu überprüfen anhand

a)
eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,

b)
einer beglaubigten Kopie eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,

c)
des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder

d)
einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes.

2In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a, b und d hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen Kreditinstitut lautet. 3Im Falle der Überprüfung der Identität des Vertragspartners anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur hat der Verpflichtete die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige des Zertifizierungsdiensteanbieters gemäß § 4 Absatz 3 des Signaturgesetzes, die Unversehrtheit des Zertifikats und den Bezug des Zertifikats zu den signierten Daten zu prüfen.

3.
1Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist von den Verpflichteten zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen einer Pflicht zur Meldung nach § 11 Absatz 1 prüfen zu können. 2Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 bis 5 aufzuzeichnen und aufzubewahren.

4.
1Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die jeweils zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h bis Nummer 9 anordnen, dass die Verpflichteten eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen sind und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen haben. 2Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnungen die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde in den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 4.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
in den in Absatz 2 genannten Fällen zusätzliche Maßnahmen bestimmen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begegnen,

2.
unter Beachtung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Maßnahmen und des Artikels 13 Abs. 6 dieser Richtlinie weitere Fälle benennen, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, und Maßnahmen festlegen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begegnen.





 

Frühere Fassungen von § 6 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 346 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
vom 18.02.2013 BGBl. I S. 268
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 29.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 01.11.2010Artikel 5 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
aktuellvor 01.11.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GwG Durchführung der Identifizierung (vom 18.06.2016)
... enthalten sind: 1. bei natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers ...
§ 5 GwG Vereinfachte Sorgfaltspflichten (vom 01.01.2016)
... Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorliegen, können Verpflichtete in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 ...
§ 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 01.11.2010)
... Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer qualifizierten ... ist auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen. Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand eines elektronischen ...
§ 9b GwG Spieleridentifizierung (vom 26.02.2013)
... nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nummer 1, des § 4 Absatz 3 und 4 und des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu identifizieren; soweit ein wirtschaftlich Berechtigter bei der ... der Identität nicht persönlich anwesend, kann der Verpflichtete anstelle von § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Spielers auch anhand einer elektronisch oder in ... Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 überprüfen. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Verpflichtete hat unverzüglich nach ... Überprüfung der Identität des Spielers 1. nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d zu wiederholen und dabei im Falle des ... Buchstabe d zu wiederholen und dabei im Falle des Satzes 1 Buchstabe d die Vorgaben des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 einzuhalten oder 2. auf der Grundlage von zusätzlichen ...
§ 9c GwG Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme (vom 26.02.2013)
... worden ist, die den Maßnahmen gleichwertig sind, die nach § 4 Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu treffen sind. Kann der Verpflichtete diese Pflicht nicht ...
§ 17 GwG Bußgeldvorschriften (vom 26.02.2013)
... 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt, 4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Vertragspartners nicht, nicht richtig oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 3 GwBekErgG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  (1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des ... § 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten (1) Institute haben über § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus verstärkte, dem erhöhten Risiko angemessene ... 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Aufzeichnungs- und ...
Artikel 4 GwBekErgG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach ... 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten (1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des ...

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 5 PAuswGuaÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „einer beglaubigten Kopie eines solchen ... In § 8 Abs. 1 wird ein Satz 6 eingefügt: „Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand eines elektronischen ...

Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
Artikel 1 GwGErgG Änderung des Geldwäschegesetzes
... dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden." 6. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des Satzes ... nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nummer 1, des § 4 Absatz 3 und 4 und des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu identifizieren; soweit ein wirtschaftlich Berechtigter bei der ... der Identität nicht persönlich anwesend, kann der Verpflichtete anstelle von § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Spielers auch anhand einer elektronisch oder in ... Kopie eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 überprüfen. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Verpflichtete hat unverzüglich nach ... Überprüfung der Identität des Spielers 1. nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d zu wiederholen und dabei im Falle des ... Buchstabe d zu wiederholen und dabei im Falle des Satzes 1 Buchstabe d die Vorgaben des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 einzuhalten oder 2. auf der Grundlage von zusätzlichen ... worden ist, die den Maßnahmen gleichwertig sind, die nach § 4 Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu treffen sind. Kann der Verpflichtete diese Pflicht nicht ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 2 PfandBFEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Aufzeichnungs- und ...

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorliegen, können Verpflichtete in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 ... durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ... 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt, 4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Vertragspartners nicht, nicht richtig oder nicht ...
Artikel 2 GWPräOptG Änderungen des Kreditwesengesetzes
... das Institut verpflichten, dem Risiko angemessene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. (5) Soweit bei der Nutzung eines ...
Artikel 3 GWPräOptG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes hinaus hat ein Versicherungsunternehmen im Sinne des ... Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), handelt. § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend." b) ...
Artikel 6 GWPräOptG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... und Aufbewahrungspflicht     11. § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG Politisch exponierte Personen (PePs) ... exponierte Personen (PePs)     12. § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG Identifizierung von physisch nicht anwe- senden Kunden ... nicht anwe- senden Kunden     13. § 6 Absatz 2 Nummer 3 GwG Untersuchung von zweifelhaften oder ungewöhnlichen ... von Factoringunternehmen     15. § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG, § 25f Absatz 5 KWG Befolgung von Anordnungen ... und Aufbewahrungspflicht     17. § 6 GwG Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 80e, 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 2 2. EGeldRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  „Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Institute über § 5 des ...
Artikel 3 2. EGeldRLUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- ... einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Versicherungsunternehmen über ... die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von ...
Artikel 14 2. EGeldRLUG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... und Aufbewahrungspflicht     10. § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG Politisch exponierte Personen (PePs) ... exponierte Personen (PePs)     11. § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG Identifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden ... und Aufbewahrungspflicht     15. § 6 GwG Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 7 ZDUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... zu treffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 346 10. ZustAnpV Änderung des Geldwäschegesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 7, § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Justiz" durch die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Anlage 6 PrüfbV (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV (vom 26.02.2013)
... und Aufbewahrungspflicht     11. § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG Politisch exponierte Personen (PePs) ... exponierte Personen (PePs)     12. § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG Identifizierung von physisch nicht anwe- senden Kunden ... nicht anwe- senden Kunden     13. § 6 Absatz 2 Nummer 3 GwG Untersuchung von zweifelhaften oder ungewöhnlichen ... von Factoringunternehmen     15. § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG, § 25f Absatz 5 KWG Befolgung von Anordnungen ... und Aufbewahrungspflicht     17. § 6 GwG Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 80d VAG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 04.07.2013)
... zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 80e, 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ...
§ 80e VAG Vereinfachte Sorgfaltspflichten (vom 09.03.2011)
... Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Versicherungsunternehmen über ...
§ 80g VAG Verstärkte Sorgfaltspflichten (vom 29.12.2011)
... Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes hinaus hat ein Versicherungsunternehmen im Sinne des ... getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), handelt. § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend. (2) ... die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von ...