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§ 9c - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 7613-2 Geldwäsche
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§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme



(1) Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Internet hat der Verpflichtete für den Spieler auf dessen Namen ein Spielerkonto zu errichten.

(2) 1Der Verpflichtete darf keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder vom Spieler auf dem Spielerkonto entgegennehmen. 2§ 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gilt für das Spielerkonto entsprechend.

(3) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten nur erfolgen

1.
durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs

a)
mittels einer Lastschrift nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

b)
mittels einer Überweisung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder

c)
mittels einer auf den Namen des Spielers ausgegebenen Zahlungskarte nach § 1 Absatz 2 Nummer 2c oder Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und

2.
von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist.

(4) 1Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a,

1.
der ein Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes führt, das auf den Namen eines Spielers bei ihm errichtet worden ist, oder

2.
der eine von einem Spieler für einen Zahlungsvorgang verwendete Zahlungskarte ausgegeben hat,

seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass die Identität des Spielers vom Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a anhand von Maßnahmen geprüft worden ist, die den Maßnahmen gleichwertig sind, die nach § 4 Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu treffen sind. 2Kann der Verpflichtete diese Pflicht nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung mit dem Spieler nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden.

(5) Soweit der Verpflichtete oder ein anderer Emittent monetäre Werte ausstellt, die auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gespeichert sind und für Transaktionen auf ein Spielerkonto genutzt werden sollen, hat der Verpflichtete gegenüber der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass der Inhaber des monetären Werts mit dem Inhaber des Spielerkontos identisch ist.

(6) Transaktionen des Verpflichteten an den Spieler dürfen nur durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs nach Absatz 3 auf ein Zahlungskonto vorgenommen werden, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 9c GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
vom 18.02.2013 BGBl. I S. 268

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9c GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9c GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a GwG Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 (vom 26.02.2013)
... sowie einzelne Transaktionen im Spielbetrieb oder über ein Spielerkonto im Sinne des § 9c als auch Fälle des unerlaubten Zusammenwirkens von Spielern zum Nachteil eines Dritten zu ...
§ 16 GwG Aufsicht (vom 19.07.2014)
... dass auf einen Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c dieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn das Risiko der ...
§ 17 GwG Bußgeldvorschriften (vom 26.02.2013)
... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet, 12. entgegen § 9c Absatz 2 Satz 1 eine Einlage oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, 13. ... 1 eine Einlage oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, 13. entgegen § 9c Absatz 6 eine Transaktion vornimmt, 14. entgegen § 11 Absatz 1 eine Meldung nicht, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
Artikel 1 GwGErgG Änderung des Geldwäschegesetzes
... nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 § 9b Spieleridentifizierung § 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme § 9d Besondere ... sowie einzelne Transaktionen im Spielbetrieb oder über ein Spielerkonto im Sinne des § 9c als auch Fälle des unerlaubten Zusammenwirkens von Spielern zum Nachteil eines Dritten zu ... im Internet entgegengenommen werden, unverzüglich zu informieren. § 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme (1) Vor der Teilnahme an ... dass auf einen Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c dieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn das Risiko der ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet, 12. entgegen § 9c Absatz 2 Satz 1 eine Einlage oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, 13. ... eine Einlage oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, 13. entgegen § 9c Absatz 6 eine Transaktion vornimmt,". b) Die bisherige Nummer 7 wird die neue ...