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Änderung § 13 GwG vom 29.12.2011

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§ 13 GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung
§ 13 GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit


(Text alte Fassung)

(1) Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung schließen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Erstattung einer Anzeige zuständigen Stelle mitteilt.

(Text neue Fassung)

(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständigen Stelle mitteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)