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Änderung § 13 GwG vom 26.02.2013

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§ 13 GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 13 GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.06.2017) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit


(Text alte Fassung)

(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(Text neue Fassung)

(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständigen Stelle mitteilt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.06.2017) 

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