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Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes (StZGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderungen des Stammzellgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 StZG § 2, § 4, § 13

Das Stammzellgesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden."

2.
In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „1. Januar 2002" durch die Angabe „1. Mai 2007" ersetzt.

3.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1

1.
embryonale Stammzellen einführt oder

2.
embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet."


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. August 2008.

 
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