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§ 4 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 4 Prüfungsbehörde



(1) Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Die für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Behörden als Prüfungsbehörden benennen.



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Frühere Fassungen von § 4 FlugfunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.04.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 31.03.2009 BGBl. I S. 746

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
§ 125 LuftPersV Nachweis von Sprachkenntnissen (vom 18.03.2021)
... nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der ... Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung." 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen. b) In ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In ... der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur ...

Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
Artikel 3 AMSprKNachwV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Kenntnisse der englischen Sprache geprüft, kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) zuständigen ... Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse der englischen Sprache kann auch von der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die Abnahme von Sprechfunkprüfungen ...