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§ 3 - Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung (BDZV)

V. v. 25.08.2008 BGBl. I S. 1751 (Nr. 38); aufgehoben durch § 4 V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2569
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 2032-1-34 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Ausschluss des Zuschlags



Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag aufgrund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), gezahlt.



 

Zitierungen von § 3 BDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BDZV Übergangsregelung
... begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 bis 3.  ...