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Änderung § 7 JVKostO vom 01.01.2007

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§ 7 JVKostO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 JVKostO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebühren werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühren werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass, später entstehende Kosten sofort fällig.

(2) Die Behörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlaß der Amtshandlung eingereicht sind, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.