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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im WoGG

Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707; Geltung ab 01.01.2009, § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 ab 01.10.2009
FNA: 8601-3; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch 8601 Ergänzende Vorschriften zum SGB
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 18 Gesetze verweisen aus 32 Artikeln auf WoGG


Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes

Kapitel 2 Haushaltsmitglieder



§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder



(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).

(2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall

1. die Wohnung aufgegeben wird,

2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder

3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird.